Anfragen zum Plenum: Regelung der kostenlosen Corona Schnelltests für pflegende Angehörige in Bayern
Ich frage die Staatsregierung, wie ist die Regelung der kosten- losen Corona Schnelltests für pflegende Angehörige in Bayern, wie funktioniert die Umsetzung der Selbstauskunft, wenn Pflegebedürftige (noch zusätzlich) durch einen Ambulanten Pflege- dienst versorgt werden und Besuche bspw. durch An- und Zu- gehörige erhalten und wie plant sie Betroffenen zu informieren?
Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Die Regelungen zu den Testmöglichkeiten für pflegende Angehörige finden sich in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes. Auf Grund der Unklarheiten um die Vorgaben des Bundes bzgl. des Nachweises des Status als pflegender An- gehöriger hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gegenüber den Teststellen kommuniziert, dass die Abgabe einer Selbstauskunft in der Test- stelle durch die zu testende Person zunächst ausreichend ist. D. h. es wird sicher- gestellt, dass pflegende Angehörige niedrigschwellig und unbürokratisch Zugang zu kostenfreien Testungen erhalten. Hierfür wurde ein Musterformular für die Selbstauskunft durch das StMGP zur Verfügung gestellt. Beschäftigte bei ambulanten Pflegediensten erhalten über § 4 TestV kostenfreie Selbsttests über ihren Arbeitgeber. Auf Grund der medizinischen Vorbildung dieser Personen ist diesen die Durch-ührung eines Selbsttests möglich. Darüber hinaus haben Beschäftigte bei ambulanten Pflegediensten Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test in den Lokalen Testzentren. Die beiden o. g. Testansprüche stehen dabei selbstständig nebeneinander; d. h. der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes schließt die Möglichkeit zur kostenfreien Testung für die pflegenden Angehörigen und für Besucher von pflegebedürftigen Personen nicht aus.
Das StMGP hat die unklare Neufassung der TestV des Bundes mit ausführlicher Pressearbeit begleitet und die Gesundheitsämter umfassend über die Neuerungen informiert.