Personalbemessungsverfahren und Qualifikationsmix

Vor dem Hintergrund einer bewohner- sowie kompetenzorientierten Pflege und neuer Arbeitsorganisationen in den Einrichtungen frage ich die Staatsregierung:

wie haben sich die Zahlen der Pflegehelferinnen und Pflegehelfer aller Qualifikationsniveaus nach § 113 c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in den letzten Jahren im Freistaat entwickelt, welche Änderungen in der Ausführungsverordnung sind diesbezüglich geplant und welche Kenntnisse hat das Staatsministerium über die bisherige Umsetzung des PeBeM (Personalbemessungsverfahren) nach § 113 c SGB XI in den Einrichtungen?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention:

Es gibt keine Zahlen, wie sich die tätigen Personen nach Qualifikationsniveaus gemäß § 113c SGB XI aufteilen. Mit Blick auf die Amtlichen Schuldaten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Zeitraum der vergangenen fünf Abschlussjahrgänge ist die Zahl an Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge staatlich geprüfte Pflegefachhelferin bzw. staatlich geprüfter Pflegefachhelfer Altenpflege sowie Krankenpflege im Mittel steigend.
So haben im Schuljahr 2018/2019 insgesamt 1 589, im Schuljahr 2020/2021 insgesamt 1 921 und zuletzt im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 1 974 Schülerinnen und Schüler den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen. Bezüglich der Umsetzung des Personalbemessungssystems ist in der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz geplant, die personellen Mindestanforderungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (insb. Fachkraftquote) zu flexibilisieren.

Künftig soll keine starre Quote vorgegeben werden, sondern von ausreichend fachlich geeignetem Personal ausgegangen werden, sofern Pflegesatzvereinbarungen auf Grundlage des Personalbemessungssystems gem. § 113c SGB XI abgeschlossen sind. Damit geht ein Wandel von einer formalen Prüfung der Fachkraftquote einher zu einer qualitätsbezogenen Prüfung anhand der Ergebnisqualität. Aktuell erfolgt die erste Umsetzungsphase entsprechend der Regelung des § 113c SGB XI. Das bedeutet, dass bis zum Jahr 2025 alle Einrichtungen die Anforderungen des § 113c Abs. 1 SGB XI umsetzen müssen.

Ziel der ersten Umset- Auszug aus Drucksache 19/2479 Bayerischer Landtag 19. Wahlperiode Seite 2 zungsphase ist die Erlangung eines einheitlichen Personalschlüssels in Deutschland. Dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) ist nach Informationen von den Pflegekassen und den Verbänden der Einrichtungsträger bekannt, dass bereits Verhandlungen gemäß § 113c SGB XI stattgefunden haben.

Das Modellprojekt auf Bundesebene ist gestartet. Dennoch stellt die zukünftige Umsetzung des Personalbemessungssystems eine große Herausforderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen dar. Die Personal und Organisationsstruktur in den Einrichtungen wird sich nicht sofort grundlegend ändern können. Vielmehr handelt es dabei um einen laufenden Prozess, der insbesondere eine Personal- und Organisationsentwicklung erfordert.
Um Träger und Einrichtungen dabei bestmöglich zu unterstützen, fördert das StMGP vier Projekte, die die Personal- und Organisationsentwicklung weiterentwickeln. Im Rahmen der Projekte werden jeweils unterschiedliche Schwerpunkte, wie beispielsweise Einsatz von technischen und digitalen Assistenzsystemen oder Einbindung Mitarbeitender aus dem Ausland, betrachtet, damit möglichst vielfältig Erkenntnisse bayernweit an die Hand gegeben werden können.

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