Anfragen zum Plenum zum im Sitzungsplan vorgesehenen Plenum vom 24.06.2025

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Andreas H a n n a - K r a h l (GRÜNE):

Schließung von Cannabis-Social-Clubs

Da laut einem Bericht aus dem Merkur drei Cannabis-Social-Clubs, die vom LGL eine Anbaugenehmigung erhalten haben, wegen baurechtlicher Fragen - nachdem das StMB die drei zuständigen Landratsämter entsprechend angewiesen hatte - umgehend wieder schließen mussten, frage ich die Staatsregierung,

was genau hat die Staatsregierung ggü. den drei zuständigen Landratsämtern angeordnet (bitte die auf Seiten der StReg handelnde Behörde, Inhalt der Anordnung und Gründe angeben), warum erfolgt diese Untersagung zu Lasten aller drei vom LGL genehmigten Cannabis-Social-Clubs in Bayern erst jetzt nach Entscheidung des LGL, ohne vorherige Ankündigung und obwohl einzelne Bauämter die Nutzung von Grundstücken für den Anbau von Cannabis den Clubs den antragstellenden Social Clubs bereits freigegeben bzw. zugesagt hatten (s. Merkur-Bericht) und wieso sind entsprechende baurechtliche Fragen kein Versagensgrund in anderen Bundesländern wie NRW, wo bereits eine Vielzahl an Clubs zugelassen sind bzw. wie bewertet die Staatsregierung, insbesondere Staatsminister für Bauen Bernreiter, diese Anordnung vor dem Hintergrund der Pflicht aus dem Grundgesetz zur Ausführung von Bundesgesetzen?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Die (frühere) Bundesregierung hat es verabsäumt, begleitend zur Einführung des Konsumcannabisgesetzes im Bundesrecht (BauNVO) einen baunutzungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestand für bauliche Anlagen von Cannabis-Anbauvereinigungen zu schaffen. Nach der (bundesrechtlichen) Regelungssystematik sind diese daher grundsätzlich nur in einem von der jeweiligen Gemeinde auszuweisenden „Sonstigen Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 1 BauNVO zulässig. Von den drei angesprochenen Fällen wurde in einem Fall die zuständige Regierung gebeten, das Landratsamt auf einen ordnungsgemäßen Vollzug hinzuweisen. Die Regierung sprach daraufhin eine Weisung zur Untersagung der Nutzung aus.

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